Dieses Modell funktioniert ganz ähnlich wie das Leasing beim Auto. Für einen festgelegten Ratenbetrag an den Leasinggeber, darfst du dein Wunschrad für einen bestimmten Zeitraum nutzen. Hier liegt auch der wesentliche Vorteil für Privatpersonen: die Tatsache, dass du von Anfang auf die hohen Anschaffungskosten verzichten kannst und stattdessen überschaubare Raten zahlst, gewährt dir einen höheren finanziellen Spielraum.
Was sind die Vorteile beim (e)Bike Leasing?
- Bis zu 40 Prozent Ersparnis im Vergleich zum Neukauf: Finanziell gesehen profitiert hier am meisten der Arbeitgeber.
- Verschleiß und Reparatur werden tarifabhängig vom Leasinggeber übernommen: Bei technischen Problemen gibst du dein (e)Bike einfach in die Werkstatt des Vertragspartners.
- Am Ende das (e)Bike übernehmen: Nach Ablauf des Vertrages kannst du dir ein neues (e)Bike aussuchen oder dein aktuelles zum sogenannten Restwert kaufen.
- Zahlung monatlicher Raten: Du zahlst die monatlichen Raten ganz einfach über die Gehaltsabrechnung.
- (e)Bike bereits versichert: Grundsätzlich enthalten die meisten Angebote einen umfassenden Rundumschutz. Dieser deckt beispielsweise Schäden wie Diebstahl, Vandalismus oder Unfälle ab.
Nur noch ein Viertel des Listenpreises bei Gehaltsumwandlung
Gängige Praxis ist: Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad möchten und auch privat nutzen wollen, müssen sich finanziell an den Kosten beteiligen. Dies erfolgt per Gehaltsumwandlung.
Stellt der Arbeitgeber das Rad erstmals im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Ende 2030 zur Verfügung, greift auch bei einer Entgeltumwandlung eine Steuervergünstigung. Denn dann müssen Sie als Arbeitnehmer im Jahr 2019 nur den halben Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern. Ab 2020 sinkt die Bemessungsgrundlage sogar dauerhaft auf ein Viertel des Listenpreises, also praktisch 0,25 Prozent. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wird geviertelt; dementsprechend niedriger fallen Ihre Abgaben aus. Dies gestattet ein Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020.